RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs2;

Rechtssatz

Enthält der gegen den Lehrer im Einleitungsbeschluß gem § 92 LDG 1984 erhobene Vorwurf lediglich beispielhaft aufgezählte Handlungweisen iSd Gedankengutes der Jedidjagemeinde, die auf die Schüler gesundheitsgefährdend einwirkten, ohne dieses Gedankengut näher zu umschreiben, so kann, da dieses "Gedankengut" (nicht anders als jenes anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften) objektiv ermittelbar und feststellbar ist, im weiteren Disziplinarverfahren nachgeprüft werden, inwieweit der Lehrer tatsächlich in diesem Sinne gehandelt und dadurch die gesundheitlichen Folgen (oder auch nur Gefährdungen) an seinen Schülern herbeigeführt hat. Gerade bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten muß eine zusammenfassende Umschreibung der in einem konkreten Zeitraum zumindest beispielsweise bezeichneten Einzelakte im Einzelfall zur Erfüllung der für einen dem Gesetz entsprechenden Einleitungsbeschluß notwendigen Umgrenzung genügen (Hinweis E 18.3.1998, 96/09/0145 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090320.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten