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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073Rechtssatz
§ 7 AVG über die Amtsenthaltung bei Befangenheit gilt grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren; daher haben sich auch die Mitlieder der Disziplinarbehörden ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen; der Beamte hat ausschließlich selbst zu beurteilen, ob Befangenheit vorliegt und nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände, die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht (hier: Ist der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission nach innerer Prüfung zur Überzeugung gelangt, daß seine ursprünglich geäußerten Befangenheitsbedenken im Zeitpunkt der Erlassung der hier gegenständlichen Entscheidung -
etwa eineinhalb Jahre später - nicht mehr vorlagen, ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die zunächst befürchtete Befangenheit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorgelegen ist. Allein aus der Änderung der Einstellung kann die Pflichtwidrigkeit der Teilnahme an der bekämpften Entscheidung nicht abgeleitet werden).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010