RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
DP/Stmk 1974 §106 Abs1 idF 1984/033;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073

Rechtssatz

Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten