Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073Rechtssatz
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010