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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung einer Berufung einer Gemeinde betreffend die Anzeige der Errichtung eines Antennenmastes für Sprechfunkdienste durch die Post- und Telegraphendirektion; kein Eingriff in eine bestehende Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde durch die Ausnahmebestimmung für bundeseigene Gebäude; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes; keine Parteistellung der Gemeinde; keine Unsachlichkeit der Beschränkung von Nachbarrechten durch die gesetzliche Festlegung vereinfachter Verfahren und Ausnahmen von der BewilligungspflichtRechtssatz
Ein Anspruch (hier: der beschwerdeführenden Gemeinde) auf Parteistellung im Anzeigeverfahren nach §26 Oö BauO 1994 läßt sich nicht einfordern. Es ist ausgeschlossen, daß eine an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Anzeige eines beabsichtigten Bauvorhabens in eine bestehende Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde eingreifen könnte.
Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß die Gemeinde nicht nur die Kompetenz als Baubehörde, sondern auch ein eigenes (verfassungsgesetzlich gewährleistetes) Recht auf Selbstverwaltung hat. Denn es liegt an ihr, die von der BauO für den Fall der Ausführung eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Baubewilligung oder Anzeige vorgesehenen Maßnahmen (§49 Oö BauO 1994) in Vollzug zu setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist im Anzeigeverfahren nicht etwa als Aufsichtsbehörde gegen die Gemeinde eingeschritten (was einen Eingriff in deren Selbstverwaltungsrecht bewirken könnte); sie hat allenfalls eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen.
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Bau einer Parabolantenne der in §26 Abs1 Z7 Oö BauO 1994 beschriebenen Art schon aufgrund einer Anzeige erteilt, die der Behörde Gelegenheit gibt, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den (in §26 Abs4 Z2 genannten) einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Die Einrichtung eines solchen vereinfachten, keine Parteistellung von Nachbarn vorsehenden Verfahrens steht dem Gesetzgeber ebenso frei wie die Ausnahme bestimmter Bauvorhaben, insbesondere kleinerer Antennenanlagen, von der Baubewilligungspflicht (§25 Oö BauO 1994). Jedenfalls tut die beschwerdeführende Gemeinde keine zureichenden Gründe dar, die dieses vereinfachte Verfahren - soweit es hier in Betracht kommt - als unsachlich erscheinen ließen. Das Anzeigeverfahren nach §26 Oö BauO 1994 läßt nämlich die Rechtsstellung der Nachbarn und deren Schutz vor zu erwartenden Immissionen auf ihr Grundstück unberührt und kann mangels Anwendbarkeit des Art37 ZPO EG auch nicht zur Verwirkung des zivilrechtlichen Bauverbotes nach §340 ABGB führen, während die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der Gemeinde ohnedies im selbständigen Wirkungsbereich möglich ist, soweit damit nicht - ausnahmsweise - im Hinblick auf Art15 Abs5 B-VG Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung betraut sind.
Eine Fehleinschätzung der Frage der Baubewilligungsbedürftigkeit durch die Baubehörde im Anzeigeverfahren führt im Verhältnis zu den Nachbarn zum selben Ergebnis wie die falsche Annahme der Behörde (oder des Bauwerbers), das Verhalten sei von der Bewilligungspflicht (im Sinne des §25 Oö BauO 1994) ausgenommen oder unterliege von vornherein nicht der Bauordnung (nachträgliche Baubewilligung oder Beseitigungsauftrag).
Schlagworte
Baurecht, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1485.1995Dokumentnummer
JFR_10019774_95B01485_01