RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
LDG 1984 §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/29 94/09/0230 2 (hier: Verweis auf den Suspendierungsbescheid)

Stammrechtssatz

Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluß) nach § 92 LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Besch zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem § 92 LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Besch als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 92 LDG 1984 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090320.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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