RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LDG 1984 §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0094 5

Stammrechtssatz

Der Prozeßgegenstand eines Disziplinarverfahrens wird durch die Bezeichnung des Besch und die Schilderung der Tat, die dem Besch zur Last gelegt werden soll, bestimmt. Im Rahmen der Umgrenzungsfunktion muß die dem Besch vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluß so beschrieben werden, daß praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muß nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Besch zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden dürfte sowie was Inhalt des auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses ergehenden Disziplinarerkenntnisses sein würde. Sie muß sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Besch begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. Wie die Sachverhaltsschilderung beschaffen sein muß, um die Umgrenzungsfunktion zu erfüllen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Schilderung muß umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Besch verwechselbare Dienstpflichtverletzungen gleicher Art verübt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090320.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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