RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0072

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §101 impl;
BDG 1979 §98;
BDG 1979 §99;
DP/Stmk 1974 §117;
LBG Stmk 1974 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Zusammensetzung der Kollegialbehörde in Disziplinarsachen ist lediglich zu jenem Zeitpunkt zu überprüfen, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde. Spekulationen über Anwesenheiten und Abwesenheiten zu anderen Terminen (an jedem zwischen Einlangen der Berufung und der Berufungsentscheidung liegenden Arbeitstag) erübrigen sich daher.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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