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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073Rechtssatz
Die gesetzmäßige Zusammensetzung der Kollegialbehörde in Disziplinarsachen ist lediglich zu jenem Zeitpunkt zu überprüfen, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde. Spekulationen über Anwesenheiten und Abwesenheiten zu anderen Terminen (an jedem zwischen Einlangen der Berufung und der Berufungsentscheidung liegenden Arbeitstag) erübrigen sich daher.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010