RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0072

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §73 Abs2;
DP/Stmk 1974 §106 Abs1 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974 §113;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073

Rechtssatz

An die Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Dem Charakter der Suspendierung als vorläufige Sicherungsmaßnahme entspricht es, eine rasche Entscheidung in dieser Frage vorzusehen, besteht doch zwischen der Suspendierung als Rechtsfolge und den dem Beamten im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen als deren Ursachen ein enger innerer Zusammenhang. Eine zeitliche Straffung des Verfahrens dient daher nicht nur den Interessen der Dienstbehörde, sondern auch den Interessen des Beamten selbst, Klarheit über die dienstrechtlichen Folgen der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen zu gewinnen. Ein diesbezügliches Recht des Beamten auf Einhaltung der in § 113 DP/Stmk vorgesehenen einmonatigen Entscheidungsfrist ist daher grundsätzlich zu bejahen. Die Überschreitung der Frist bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Entscheidungswesentlichkeit der Beamte in seiner Beschwerde darzulegen hat (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0266); eine Anwendung des § 73 AVG im Verfahren über eine Berufung gegen eine Suspendierung vor der Disziplinaroberkommission scheidet aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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