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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073Rechtssatz
An die Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Dem Charakter der Suspendierung als vorläufige Sicherungsmaßnahme entspricht es, eine rasche Entscheidung in dieser Frage vorzusehen, besteht doch zwischen der Suspendierung als Rechtsfolge und den dem Beamten im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen als deren Ursachen ein enger innerer Zusammenhang. Eine zeitliche Straffung des Verfahrens dient daher nicht nur den Interessen der Dienstbehörde, sondern auch den Interessen des Beamten selbst, Klarheit über die dienstrechtlichen Folgen der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen zu gewinnen. Ein diesbezügliches Recht des Beamten auf Einhaltung der in § 113 DP/Stmk vorgesehenen einmonatigen Entscheidungsfrist ist daher grundsätzlich zu bejahen. Die Überschreitung der Frist bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Entscheidungswesentlichkeit der Beamte in seiner Beschwerde darzulegen hat (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0266); eine Anwendung des § 73 AVG im Verfahren über eine Berufung gegen eine Suspendierung vor der Disziplinaroberkommission scheidet aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010