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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung einer Beschwerde der N. Österreichische Bürgerinitiative Die Neutralen an die Rundfunkkommission wegen nicht entsprechender Berichterstattung des ORF über die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 1996, insbesondere wegen Nichteinladung der beschwerdeführenden Partei zu Fernsehsendungen über Konfrontationen der Spitzenkandidaten bzw der Parteichefs; kein Anspruch einer wahlwerbenden Partei auf Präsenz in einer bestimmten Sendung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bestimmter Fragen hinsichtlich der Tribunalqualität der Rundfunkkommission und der Berichterstattung über die Direktwahl zum Europäischen Parlament an den EuGHRechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, BGBl 404/1975; s VfSlg 12795/1991, 13509/1993), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission (RFK) gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(ebenso: B3367/96, E v 23.02.98, B713/97, E v 26.02.98, B2429/97, E v 11.03.98).
Keine Bedenken gegen §25 Abs3 Z2 RundfunkG betreffend die Zusammensetzung der Rundfunkkommission, insbesondere die Vorschlagsrechte des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und Sehervertretung für je vier Mitglieder.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß die Diskussion der Parteichefs im Fernsehen für den Zuseher - soweit dies überhaupt möglich ist - übersichtlich gestaltet werden und die Zahl der Diskutierenden nicht zu groß sein soll. Entschließt sich nun aber der ORF angesichts einer größeren Zahl von wahlwerbenden Parteien zu einer gewissen Beschränkung, ist es nicht gleichheitswidrig, wenn seitens der RFK toleriert wird, daß die Organe des ORF bei der Auswahl der Kandidaten auf sachliche Momente - hier auf ihre gegenwärtige, objektivierbare Bedeutung - abstellen.
Kein Anspruch einer wahlwerbenden Partei auf Präsenz in einer bestimmten Sendung.
Weder auf die von der beschwerdeführenden Partei bezogenen Rechtsgrundlagen (Art6, Art138 EG-Vertrag, Beschluß des Rates vom 20.09.76, ABl EG L 278, 08.10.76) noch auf andere Bestimmungen könnte ein Anspruch der beschwerdeführenden Partei gegründet werden, zu "allen Sendungen" des ORF eingeladen zu werden, die "eine Darstellung der Kandidaten (der wahlwerbenden Parteien bei der Wahl zum Europäischen Parlament) und deren Positionen" zum Inhalt haben.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rundfunk, Partei politische, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B598.1997Dokumentnummer
JFR_10019774_97B00598_01