RS Vwgh 1998/9/17 95/18/1273

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §115;
FrG 1997 §36 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Fremden gerechtfertigt ist, kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung, sondern auf die zugrundeliegende strafbare Handlung an (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510, ergangen zu § 18 Abs 1 FrG 1993). Aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots nach § 18 Abs 1 FrG 1993 iVm § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 - wie auch aus dem Akteninhalt - ist jedoch nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Tat, die vom Gericht in den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem dort anzuwendenden Recht als "Totschlag" qualifiziert wurde, der Bf verurteilt wurde. Ebensowenig ist der Tatzeitpunkt ersichtlich. Es fehlt daher an wesentlichen Feststellungen für die Beurteilung des Gerechtfertigtseins der in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebenen Annahme.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995181273.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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