RS Vwgh 1998/9/17 98/18/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0171 E 17. September 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 1 (hier Verurteilung des Fremden gem § 28 Abs 2 und § 28 Abs 3 erster Fall SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren)

Stammrechtssatz

Unter Zugrundelegung der vom Fremden begangenen Straftaten, insbesondere des langen Zeitraumes (Jänner 1995 bis März 1997), auf den sich der Suchtgifthandel erstreckte, und der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung, ist der Ansicht beizupflichten, daß das Fehlverhalten des Fremden im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet erscheinen lasse, weshalb die Annahme nach § 36 Abs 1 FrG 1997 gerechtfertigt sei (Hinweis E 6.9.1996, 96/18/0246). (Hier: Der Fremde wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 12 Abs 1, § 12 Abs 2, § 12 Abs 3 Z 3 SGG, § 15, § 12 StGB) und des Vergehens des Suchtgiftbesitzes (§ 16 Abs 1 SGG) sowie wegen Hehlerei (§ 164 Abs 1, § 164 Abs 2, § 164 Abs 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180170.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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