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96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Trassenverordnung betreffend die B 7 Brünner Straße wegen Vernachlässigung der dem Land und einer Gemeinde erwachsenden Kosten für einen erforderlichen Zubringer bei dem vor Erlassung der Verordnung vorzunehmenden Variantenvergleich unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit des BauvorhabensRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung einer Trassenverordnung.
Die antragstellende Gemeinde ist als Eigentümerin von Grundstücken, die in jenem Bundesstraßenbaugebiet liegen, das durch die angefochtene Verordnung bestimmt wird, zu einem Verordnungsprüfungsantrag legitimiert (vgl VfSlg. 9823/1983, 12084/1989, 13481/1993 ua.).
Es ist unzumutbar, den Ausgang eines Enteignungsverfahrens abzuwarten, um gegen den letztinstanzlichen Enteignungsbescheid mit dem Argument der Gesetzwidrigkeit der diesem Bescheid zugrundeliegenden Trassenverordnung die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzurufen.
Die "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" gemäß §4 Abs1 BStG 1971 hängt nicht davon ab, wie die Kosten des Gesamtbauvorhabens aufgebracht werden, bzw. auf welche Gebietskörperschaften sich diese u. U. verteilen, sondern der auch unter dem Wirtschaftlichkeitsaspekt vorzunehmende Vergleich mehrerer Trassenvarianten hat ausschließlich die objektive Kostenstruktur der einzelnen miteinander zu vergleichenden Varianten zugrunde zu legen.
Werden in den vor Festlegung einer Bundesstraßentrasse gemäß §4 Abs1 BStG 1971 vorzunehmenden Abwägungsvorgang unter dem Aspekt der "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" lediglich die dem Bund aus einer bestimmten Trassenvariante erwachsenden Kosten eingestellt und werden die bei Verwirklichung der betreffenden Trassenvariante anderen Gebietskörperschaften erwachsenden Kosten vernachlässigt, so ist der Abwägungsvorgang von vornherein mit Rechtswidrigkeit belastet.
Aufhebung der TrassenV, BGBl 900/1995, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf und Ulrichskirchen-Schleinbach.
Es ist davon auszugehen, daß die durch die angefochtene Verordnung festgelegte "Westtrasse" der Umfahrung Eibesbrunn-Wolkersdorf ohne Errichtung des Zubringers Wolkersdorf den "Erfordernissen des Verkehrs" im Sinne des §4 Abs1 BStG 1971 nicht entspricht.
Der Zubringer bildet keineswegs ein selbständiges Projekt der Landesstraßenplanung, sondern ist ein Teil des Gesamtbauvorhabens der Umfahrung Eibesbrunn-Wolkersdorf auf der B 7 Brünner Straße, ohne den die Westumfahrung keine sinnvolle verkehrstechnische Lösung darstellt.
Der Umstand, daß vor Erlassung der angefochtenen Trassenverordnung das im Vergleich verschiedener Trassenvarianten kraft Gesetzes zu beachtende Entscheidungskriterium der "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" danach beurteilt wurde, ob und daß das Land Niederösterreich und die Gemeinde Wolkersdorf durch Finanzierung des den Verkehrserfordernissen zufolge gebotenen "Zubringers" und die Bereitstellung von Liegenschaften Kosten des verordneten Straßenprojektes übernehmen, belastet den der Erlassung der Verordnung vorangehenden Abwägungsvorgang entsprechend den Ausführungen zur Rechtslage mit Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, StraßenverlaufsfestlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V90.1997Dokumentnummer
JFR_10019774_97V00090_01