RS Vwgh 1998/9/17 95/18/0586

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs2;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 1994/1023;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992, ob die nach § 2 Abs 1 und § 2 Abs 2 dieses Gesetzes festgelegte Höchstzahl bereits erreicht wurde, hat die Beh die Verordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung - das ist der Zeitpunkt der Zustellung des von ihr erlassenen Bescheides - in Kraft steht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995180586.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten