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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/04/24 96/21/0490 2Stammrechtssatz
Bezüglich der nach dem FrG 1997 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, und E 21.12.1990, 90/17/0344 bis 0381).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180175.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2008