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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung eines Grundstücks von Tourismusgebiet in Sonderfläche-Hotelbetrieb und dazugehörige Nebenanlagen wegen Fehlens erkennbarer Raumordnungsziele im Planauflageverfahren, fehlender Änderungsvoraussetzung, unzulänglicher Entscheidungsgrundlagen und fehlender InteressenabwägungRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Patsch (Tirol) vom 13.06.96.
Die Behauptung der Antragsteller, daß sie als Eigentümer der Parzelle 2070/1 durch die Sonderflächenwidmung mit dem Verwendungszweck Hotelbetrieb und dazugehörige Nebenanlagen daran gehindert seien, auf diesem Grundstück eine Wohnhausanlage zu errichten, während eine solche nach der früheren Widmung als Tourismusgebiet zulässig gewesen sei, und daß damit in ihre Rechtssphäre in einer nach Art139 B-VG geforderten Art eingegriffen worden sei, trifft zu.
Die Voraussetzungen für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes sind an der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung zu messen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung galt das Tir RaumOG 1994, LGBl 81/1993 idF LGBl 4/1996. Gemäß §108 Abs4 Tir RaumOG 1994 durfte der Flächenwidmungsplan bis zum Inkrafttreten eines örtlichen Raumordnungskonzeptes nur geändert werden, wenn ein wichtiger im öffentlichen Interesse liegender Grund vorlag und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widersprach.
Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Patsch vom 13.06.96 betreffend Umwidmung eines Grundstücks von Tourismusgebiet in Sonderfläche-Hotelbetrieb und dazugehörige Nebenanlagen.
Dem aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplans war kein Erläuterungsbericht angeschlossen. Die raumordnungsfachliche Beurteilung der Maßnahme erfolgte vielmehr auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde erst im Nachhinein. Die Raumordnungsziele, von denen der Plansetzer ausgeht, müssen jedoch bereits im Auflageverfahren mindestens implizit deutlich werden, damit das den zukünftig vom Flächenwidmungsplan Betroffenen eingeräumte Mitspracherecht nicht rechtswidrigerweise verkürzt wird (vgl VfSlg 12401/1990, 12480/1990).
Das Tir RaumOG 1994 stellte der Gemeinde kein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, die Erhaltung bestehender Betriebe direkt zu steuern.
Wenn der Gemeinderat - bei mehr als einer ihm im Rahmen seines Planungsermessens offenstehenden Möglichkeit - sich für eine bestimmte Lösung entschlossen hat, so genügt es für eine Änderung des Plans nicht, daß sich in der Folge herausstellt, eine andere Widmung wäre die bessere und sinnvollere gewesen.
Erst die Schließung des Hotels A, der darauf folgende Verkauf an die Antragsteller sowie deren bekundete Absicht, auf diesem Grundstück Wohngebäude zu errichten, ließen bei der Gemeinde Patsch konkrete Befürchtungen aufkommen, das Grundstück werde der Tourismusnutzung entzogen, und motivierte die Gemeinde zu raumplanerischen Gegenmaßnahmen, um die Grundflächen ausschließlich für einen Hotelbetrieb zu reservieren.
Das Tir RaumOG 1994 gleicht durch keine besonderen Regelungen (etwa durch die Festlegung der Verpflichtung zur Leistung einer - wenn auch möglicherweise nicht vollen - Entschädigung) die aus einer Planänderung für den Grundstückseigentümer resultierenden Nachteile aus. Bei der Auswahl der Bauflächen, die als nur beschränkt nutzbare Sonderflächen gewidmet werden sollen, ist daher auf die wirtschaftliche Interessenlage der Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen (VfSlg 13282/1992). Eine Abwägung der öffentlichen Fremdenverkehrsinteressen mit den Interessen der von der einschränkenden Widmung betroffenen Grundeigentümer ist den Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Flächenwidmungsplanänderung ebenfalls nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsmaßstab, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V12.1997Dokumentnummer
JFR_10019772_97V00012_01