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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §81 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Fremde (hier sechs) Personen gewerbsmäßig, dh mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Schleppertätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, geschleppt, - ein Verhalten, das die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich gefährdet - und darüber hinaus drei Jahre hindurch eine Pistole unbefugt besessen, so hat die Fremdenpolizeibehörde dieses Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und somit unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen für die Strafzumessung zu beurteilen (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0559).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180142.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010