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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung über Hand- und Zugdienste betreffend die Leistungsverpflichtung für Mehrpersonenhaushalte wegen Widerspruchs zur Vlbg GemeindeO; kein Anhaltspunkt für eine Steigerung des Gesamtausmaßes der Gemeindeerfordernisse aufgrund konkreter BedürfnisseRechtssatz
Der zweite Satz des §3 der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Brand über Hand- und Zugdienste vom 09.02.96 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen eine Regelung in Verordnungsform, die Mehrpersonenhaushalte in einem höheren Maß zur Leistung von Arbeiten heranzieht als Einpersonenhaushalte.
Das in der bekämpften Verordnung festgelegte Ausmaß der Verpflichtung zur Leistung von Diensten, nämlich jenes von einer bzw. zwei Tagschichten pro Jahr widerspricht §91 Vlbg GemeindeO. Bei der Verpflichtung gemäß §3 der Verordnung handelt es sich nicht etwa um ein Höchstausmaß für die bescheidmäßige Festsetzung von Diensten im Rahmen eines konkreten Bedürfnisses der Gemeinde nach Erbringung dieser Arbeiten, sondern um ein - unabhängig vom konkreten Bedürfnis der Gemeinde - absolut festgelegtes Maß. Selbst wenn man einräumt, der Verordnungsgeber des Jahres 1988 sei aufgrund von Erfahrungswerten von einem bestimmten Gesamtausmaß für die Gemeinde notwendiger Dienste ausgegangen und habe die auf den einzelnen Haushalt entfallende Verpflichtung anteilsmäßig (mit zehn Stunden pro Jahr) festgelegt, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß das Gesamtausmaß der Gemeindeerfordernisse von (auf Basis der Haushaltsdaten zum Zeitpunkt der Antragstellung berechneten) bisher 1570 auf 2950 Stunden aufgrund konkreter Bedürfnisse gestiegen sei.
Schlagworte
Gemeinderecht, Hand- und ZugdiensteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V83.1997Dokumentnummer
JFR_10019772_97V00083_01