RS Vwgh 1998/9/18 96/19/1636

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §22;
ZustG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 1 (hier: betreffend die Abweisung einer beantragten Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem § 5 Abs 2 StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191636.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten