Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von - an ein Bauland-Agrargebiet angrenzenden - Grundstücken als Bauland-WohngebietRechtssatz
Die Verordnung der Marktgemeinde Himberg vom 25.02.82 und vom 07.10.82, womit das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wird, wird im Umfang und nach Maßgabe der von der Marktgemeinde Himberg am 13.10.93 erlassenen Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Die als "Bauland-Wohngebiet" gewidmeten Grundstücke waren bereits im Regulierungsplan der (seinerzeitigen) Gemeinde Velm aus dem Jahre 1965 als Bestandteil des "Ortskernes" zu Wohnbauzwecken gewidmet.
Daß im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Himberg (, der die Gemeinde Velm mittlerweile eingemeindet worden war,) vom 25.02.82 die ursprünglich einheitliche Widmung als Ortskern entsprechend der faktischen Nutzung dahingehend aufgelöst wurde, daß für die hier fraglichen Grundstücke eine Wohngebietswidmung festgelegt wurde, für die benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführer des Anlaßbeschwerdeverfahrens hingegen die Agrargebietswidmung verfügt wurde, kann jedenfalls die schon aus Präjudizialitätsgründen allein in Prüfung gezogene Wohngebietswidmung nicht rechtswidrig machen. Das gleiche gilt auch für die Festlegung der Wohndichte mit 180 Einwohnern/ha (gemäß §14 Abs2 Z4 Nö ROG 1976), zumal das von der Gemeinde in Auftrag gegebene olfaktometrische Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer des Anlaßbeschwerdeverfahrens (Schweinemastanlage) ausgehende derzeitige "Geruchsbelästigung sicher die im ländlichen Raum zu erwartende nicht überschreitet und sich, ob ihrer Geringfügigkeit, einer meßtechnischen Erfassung entzieht".
(Anlaßfall B1433/95, E v 05.03.98, Abweisung der Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V55.1997Dokumentnummer
JFR_10019772_97V00055_01