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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/11 88/17/0110 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Rechtsaktes bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen oder Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ereignen, durch den VwGH, ist in den Fällen einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung wie gemäß Art II Wr LAONov 1988 ausgeschlossen (Hinweis E 21.9.1990, 89/17/0011).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190007.X02Im RIS seit
02.05.2001