RS Vwgh 1998/9/18 98/19/0007

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Veröffentlicht am 18.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/11 88/17/0110 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Rechtsaktes bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen oder Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ereignen, durch den VwGH, ist in den Fällen einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung wie gemäß Art II Wr LAONov 1988 ausgeschlossen (Hinweis E 21.9.1990, 89/17/0011).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190007.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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