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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/13 96/19/1109 2Stammrechtssatz
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Läßt die Bescheidbegründung erkennen, daß die Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 versagt werde, weil die (materiell-rechtliche) Voraussetzung des § 6 Abs 2 erster Fall AufenthaltsG 1992 nicht erfüllt worden sei, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" eines solchen Antrages um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, daß tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages des Fremden vorliegt (Hinweis E 18.12.1996, 95/18/0525; Hinweis E 24.3.1997, 95/19/0901).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191584.X02Im RIS seit
11.07.2001