RS Vwgh 1998/9/18 98/19/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §67;
ZPO §68;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/13 91/18/0010 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Zweck des § 26 Abs 3 VwGG ist zweifellos, im Falle der Bestellung eines Verfahrenshelfers, diesem zur Abfassung der Beschwerde - unabhängig von der Dauer des Bestellungsverfahrens - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190120.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten