RS Vwgh 1998/9/18 96/19/1636

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0017 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung vorzuhalten (Hinweis E 21.5.1985, 84/04/0058; E 16.7.1985, 85/07/0123). Hiebei hat die Behörde nach § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0156). Wird dies von der Rechtsmittelbehörde unterlassen, dann trägt sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen unterlaufener Verfahrensmängel.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191636.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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