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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/06/05 98/21/0122 1Stammrechtssatz
Die in § 24 Abs 3 erster Satz VwGG idF 1997/I/088 vorgesehene Einbringungsgebühr von S 2500,- ist nicht als unangemessen hoch anzusehen. Sie stellt keine formale Hürde im Sinn der Art 25 und 26 MRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gem den §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO). Der VwGH sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gem Art 140 Abs 1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs 3 erster Satz VwGG zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210325.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011