RS Vwgh 1998/9/22 94/17/0224

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BewertungspunkteV Slbg 1978 §1 Abs1 litd Z1;
BewertungspunkteV Slbg 1978 §1 Abs1 litd Z3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §2 Abs2;

Rechtssatz

Zwar ist nach dem Slbg InteressentenbeiträgeG eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Abwasseranlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt. Dem wird aber auch in der Slbg BewertungspunkteV 1978 durch die Differenzierung bei der Anrechnung von Sitzplätzen in gedeckten Räumen (3 entsprechen einer Punkteeinheit) und solchen im Freien (10 entsprechen einer Punkteeinheit) Rechnung getragen, sodaß dem Verordnungsgeber keine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen bei der typisierenden Umschreibung der aus Gastgewerbebetrieben resultierenden Belastung der Kanalisation vorgeworfen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170224.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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