RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/19 90/05/0038 1 VwSlg 13768 A/1993 (hier nur erster Satz; hier betreffend die OÖ BauO 1994)

Stammrechtssatz

Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn, zumal solche Vorschriften nicht im Interesse der Nachbarschaft ins Gesetz aufgenommen wurden, mag auch der Nachbar von Auswirkungen bei Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 211 mwN). Gerade die OÖ StellplätzeV idF 1989/37 läßt die eindeutige Absicht des Gesetzgebers hervortreten, einerseits für den Benutzer der dort aufgezählten Baulichkeiten ausreichend Parkmöglichkeiten zu schaffen und andererseits die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Eine Berücksichtigung von Nachbarinteressen ist weder dem zuletzt genannten Gesetz, noch § 30 OÖ BauO 1976 noch auch § 6 Abs 6 OÖ DauerkleingartenG zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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