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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/19 90/05/0038 1 VwSlg 13768 A/1993 (hier nur erster Satz; hier betreffend die OÖ BauO 1994)Stammrechtssatz
Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn, zumal solche Vorschriften nicht im Interesse der Nachbarschaft ins Gesetz aufgenommen wurden, mag auch der Nachbar von Auswirkungen bei Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 211 mwN). Gerade die OÖ StellplätzeV idF 1989/37 läßt die eindeutige Absicht des Gesetzgebers hervortreten, einerseits für den Benutzer der dort aufgezählten Baulichkeiten ausreichend Parkmöglichkeiten zu schaffen und andererseits die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Eine Berücksichtigung von Nachbarinteressen ist weder dem zuletzt genannten Gesetz, noch § 30 OÖ BauO 1976 noch auch § 6 Abs 6 OÖ DauerkleingartenG zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012