RS Vfgh 1998/3/2 V227/97 - V83/03

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Veröffentlicht am 02.03.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
Teilbebauungsplan der Gemeinde Wolfsberg vom 29.11.94. Zl. 6 - St 172/3/94
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §24 Abs3

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines - ausschließlich zur nachträglichen Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine rechtswidrige Bauführung erlassenen - Teilbebauungsplanes wegen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29.11.94, Zl. 6 - St 172/3/94, wird, soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung war ausschließlich dazu bestimmt, durch Anpassung des Bebauungsplanes an eine ihm widersprechende (und deshalb rechtswidrige) Bauführung für diese nachträglich die rechtliche Grundlage zu schaffen und solchermaßen den Bewilligungswerber zu begünstigen.

Zudem wäre von der verordnungserlassenden Behörde vor der Planänderung zu prüfen gewesen, ob die für die Änderung des Bebauungsplanes sprechenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Gründe das Interesse am Bestand des früheren Bebauungsplanes, aus dem nicht nur der Grundeigentümer, sondern auch dessen Nachbarn für sich Rechte ableiten können, überwiegen (vgl VfSlg 14378/1995). Im Hinblick auf den Gegenstand der in Prüfung gezogenen Regelung wäre dabei insbesondere auf die Höhe und die Situierung der Baukörper auf dem hier in Rede stehenden Grundstück, sowie auf den benachbarten Grundstücken Bedacht zu nehmen gewesen.

(Anlaßfall B3394/95, E v 05.03.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

(Ebenso hinsichtlich des Grundstücks Nr. 495/8: V83/03, E v 08.10.03; Anlassfall B1323/00, Quasianlassfälle B1263/01, B1746/02, alle E v 08.10.03, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V227.1997

Dokumentnummer

JFR_10019698_97V00227_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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