RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0046

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Da § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 wie § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 den Begriff "Nachbar" in bezug auf benachbarte Anlagen verwendet, ist davon auszugehen, daß der Grundeigentümer, der die Verletzung von Rechten iSd § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 geltend macht, nicht nur dann als Nachbar zu betrachten ist, wenn sein Grundstück unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt, sondern auch dann, wenn er iSd § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Die Nachbareigenschaft gem § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 ist somit nicht mit dem unmittelbaren Angrenzen an das zu bebauende Grundstück verknüpft.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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