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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 wie § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 den Begriff "Nachbar" in bezug auf benachbarte Anlagen verwendet, ist davon auszugehen, daß der Grundeigentümer, der die Verletzung von Rechten iSd § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 geltend macht, nicht nur dann als Nachbar zu betrachten ist, wenn sein Grundstück unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt, sondern auch dann, wenn er iSd § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Die Nachbareigenschaft gem § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 ist somit nicht mit dem unmittelbaren Angrenzen an das zu bebauende Grundstück verknüpft.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012