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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §12a idF 1997/I/069;Rechtssatz
Da die Konzession ein antragsbefürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Bf mangels eines von ihm gestellten Antrages auf Erteilung von Konzessionen nach dem GSpG idF 1997/I/069 in dem von ihm als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Konzessionserteilung nicht verletzt sein. Unabhängig von einem eigenen Antrag um Konzessionserteilung bietet die Rechtslage aber keinen Anhaltspunkt für ein subjektives Recht des Bf auf Nichterteilung einer Konzession an die Mitbeteiligte. Im übrigen läge ein solcher Anspruch auch außerhalb des ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunktes.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170469.X01Im RIS seit
11.07.2001