RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0104

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/25 94/04/0170 2

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit einer mündlichen Verhandlung und einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten iSd komplementären Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0156).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050104.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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