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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 6 Abs 1, § 6 Abs 3 und § 6 Abs 6 NÖ LStG ergibt sich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, auch wenn diese in ihrer Art gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind (Hinweis E 31.5.1994, 94/05/0006). Es ist weder gesetzlich determiniert, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050162.X01Im RIS seit
21.06.2001