RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs6 idF 8500-3;

Rechtssatz

Aus § 6 Abs 1, § 6 Abs 3 und § 6 Abs 6 NÖ LStG ergibt sich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, auch wenn diese in ihrer Art gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind (Hinweis E 31.5.1994, 94/05/0006). Es ist weder gesetzlich determiniert, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050162.X01

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten