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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Begriff "kleinere Zubauten" in § 5 Abs 5 der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 22.4.1992, mit welcher der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet vom 7.6.1973 idF der V vom 29.6.1989 novelliert wurde, wird gleichgeordnet neben "Nebengebäuden, Garagen, Wirtschaftsgebäuden usw" angeführt; das Attribut "kleinere" bezieht sich aber eindeutig nur auf die Zubauten und nicht auf die anderen dort beispielsweise angeführten Gebäudetypen. Die hier gegenständliche, 42,70 m/2 große Garage ist jedenfalls eine Garage iS dieser Aufzählung; ließe sich das Vorhaben nicht unter § 5 Abs 5 des Bebauungsplanes unterordnen, dann würde sogar die Verpflichtung bestehen, zweigeschossig zu bauen (was für "größere" Zubauten durchaus einsichtig ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X05Im RIS seit
28.09.2001