RS Vwgh 1998/9/22 94/05/0371

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §5 Abs1;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §5 Abs5;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 lita;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 litb;

Rechtssatz

Der Begriff "kleinere Zubauten" in § 5 Abs 5 der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 22.4.1992, mit welcher der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet vom 7.6.1973 idF der V vom 29.6.1989 novelliert wurde, wird gleichgeordnet neben "Nebengebäuden, Garagen, Wirtschaftsgebäuden usw" angeführt; das Attribut "kleinere" bezieht sich aber eindeutig nur auf die Zubauten und nicht auf die anderen dort beispielsweise angeführten Gebäudetypen. Die hier gegenständliche, 42,70 m/2 große Garage ist jedenfalls eine Garage iS dieser Aufzählung; ließe sich das Vorhaben nicht unter § 5 Abs 5 des Bebauungsplanes unterordnen, dann würde sogar die Verpflichtung bestehen, zweigeschossig zu bauen (was für "größere" Zubauten durchaus einsichtig ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X05

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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