RS Vwgh 1998/9/22 94/17/0416

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß mit der Rechtskraft der Feststellung, die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 erstrecke sich nicht mehr auf bestimmte Teile eines Bauplatzes, zwar die Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung (für diese Teile) nachträglich weggefallen ist, dies allein aber nicht auch den Wegfall (oder eine Änderung) der Bauplatzerklärung bewirkt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170416.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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