RS Vfgh 1998/3/3 G2/98, V1/98, V2/98

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Haushaltssatzung 1995 der Stadt Salzburg vom 14.12.94
Sbg AnkündigungsabgabeG §4 Abs1
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
FAG 1993 §14 Abs1 Z13
FAG 1993 §15 Abs3 Z4
Sbg Stadtrecht 1966 §65, §66

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der vollständigen Festsetzung des Abgabenausmaßes der Ankündigungsabgabe durch den Salzburger Landesgesetzgeber; finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit lediglich der Bestimmung eines Höchstausmaßes der Abgabe; keine Gesetzwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses betreffend die Erhebung der Ankündigungsabgabe nach Aufhebung der landesgesetzlichen Bestimmung über das Abgabenausmaß; kein Verordnungscharakter der bloß internen, an Gemeindeorgane gerichteten Bestimmungen der Haushaltssatzung 1995 der Stadt Salzburg

Rechtssatz

§4 Abs1 des Sbg AnkündigungsabgabeG 1972, LGBl. Nr. 49, idF LGBl. Nr. 21/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Geht man davon aus, daß die der Gemeinde kraft §7 Abs5 F-VG erteilte Ermächtigung, Abgaben nach Maßgabe des in Betracht kommenden Finanzausgleichsgesetzes aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, nicht bloß den Abgabengegenstand, sondern auch die Abgabenhöhe umfaßt, wofür die in §14 Abs1 Z13 und §15 Abs3 Z4 FAG 1993, BGBl. 30, gebrauchten allgemeinen, also in keiner Richtung eingeschränkten Formulierungen ("Abgaben von

Ankündigungen" und "die gemäß §14 Abs1 ... Z13 bezeichneten

Abgaben ... von Ankündigungen") sprechen, so läge schon unter diesem Aspekt eine verfassungswidrige Einschränkung des freien, mithin auch die Abgabenhöhe umfassenden Beschlußrechtes der Gemeinde vor. Folgte man hingegen der Meinung der Salzburger Landesregierung, daß die bezogenen finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften nur den Abgabengegenstand, nicht aber auch die Abgabenhöhe umschreiben, so läge eine verfassungswidrige Einschränkung in Ansehung der durch §4 Abs1 festgelegten Abgabenhöhe durch den Landesgesetzgeber vor. §8 Abs5 F-VG 1948 verpflichtet den Landesgesetzgeber, "die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß" zu bestimmen; sie zählt also zu den "wesentlichen Merkmale(n)" der Abgaben auch deren "zulässiges Höchstausmaß" und bringt damit deutlich zum Ausdruck, daß dem Landesgesetzgeber eine vollständige Festsetzung des Abgabenausmaßes verwehrt ist. Der Gerichtshof nimmt daher an, daß der Verfassungsgesetzgeber der Gemeinde in §8 Abs5 F-VG durch die zitierte Wendung einen gewissen Freiraum gegenüber dem Landesgesetzgeber sichern wollte, nämlich so, daß dieser im Fall der Handhabung der finanzverfassungsrechtlichen Ermächtigung zwar einerseits verpflichtet ist, das zulässige Höchstausmaß der Abgabe zu regeln, es ihm aber andererseits verwehrt bleibt, die Gemeinde darüber hinaus bei der Festlegung des Abgabensatzes zu beschränken.

Keine Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Sbg Gemeinderates vom 20.07.72 idF vom 13.07.94 hinsichtlich der Erhebung von Ankündigungsabgaben nach Aufhebung der landesgesetzlichen Festsetzung des Abgabenausmaßes.

Einstellung des Verfahrens betreffend die teilweise Prüfung der Haushaltssatzung der Stadt Salzburg vom 14.12.94.

Die in Prüfung gezogene Teilbestimmung der "Haushaltssatzung 1995" beinhaltet eine bloß interne, die Gemeindeorgane bindende Rechtsvorschrift; sie wirkt nicht nach außen und ist sohin nicht geeignet, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begründen.

(Anlaßfall: B1185/96, B v 12.03.98, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • G 2/98,V 1,2/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.03.1998 G 2/98,V 1,2/98

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungsbegriff, Gemeinderecht, Haushaltsrecht, Rundfunk, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G2.1998

Dokumentnummer

JFR_10019697_98G00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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