RS Vwgh 1998/9/22 94/17/0416

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Gesamtfläche des Bauplatzes bei Berechnung des Beitrages nach § 11 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG (sodaß auch nicht bebaubare Teilflächen des Grundstückes herangezogen werden) im Hinblick auf § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG nichts einzuwenden, bestehen doch rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem großen Bauplatz und mehreren kleinen Bauplätzen (mit insgesamt gleicher Fläche).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170416.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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