Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;Rechtssatz
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Gesamtfläche des Bauplatzes bei Berechnung des Beitrages nach § 11 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG (sodaß auch nicht bebaubare Teilflächen des Grundstückes herangezogen werden) im Hinblick auf § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG nichts einzuwenden, bestehen doch rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem großen Bauplatz und mehreren kleinen Bauplätzen (mit insgesamt gleicher Fläche).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170416.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016