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L82804 Gas OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das OÖ GasG 1958 nennt nicht nur die dinglich Berechtigten der Grundstücke, auf denen eine Anlage bewilligt werden soll, überhaupt nicht; es sieht im Gegensatz zur Bauordnung auch keine Zustimmung der dinglich Berechtigten vor. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit sich aus den von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse von Grundeigentümern oder Fruchtgenußberechtigten bei der Bewilligung von Gasanlagen ergeben soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050109.X02Im RIS seit
18.02.2002