RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0109

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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L82804 Gas Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GasG OÖ 1958 §2;
GasG OÖ 1958 §5 Abs4;

Rechtssatz

Das OÖ GasG 1958 nennt nicht nur die dinglich Berechtigten der Grundstücke, auf denen eine Anlage bewilligt werden soll, überhaupt nicht; es sieht im Gegensatz zur Bauordnung auch keine Zustimmung der dinglich Berechtigten vor. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit sich aus den von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse von Grundeigentümern oder Fruchtgenußberechtigten bei der Bewilligung von Gasanlagen ergeben soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050109.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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