RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0168

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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L85002 Straßen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §22;
LStG Krnt 1991 §5 Abs1;
LStG Krnt 1991 §55;

Rechtssatz

Die Frage der Parteistellung in einem Verfahren zur Auflassung eines Ortschaftsweges bleibt von der Frage unberührt, ob ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Recht (Sonderbenützung von Straßengrund iSd § 55 Krnt LStG 1991) der betreffenden Person an der Benützung des bisherigen Ortschaftsweges besteht (das E 27.3.1957, 2398/56, VwSlg 4312 A/1957, ist auf den Beschwerdefall nicht übertragbar, weil es in diesem E um ein - die Parteistellung erst einräumendes - Sonderrecht gegangen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050168.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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