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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dadurch, daß die Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters es weisungswidrig unterließ, ihm den Mängelbehebungsauftrag nach Öffnung der Post überhaupt vorzulegen, war der Beschwerdevertreter vorliegendenfalls an der in jedem Einzelfall vorgesehenen und auch gebotenen Kontrolle des von der Kanzleileiterin gesetzten Fristvormerkes gehindert. Dieses weisungswidrige Verhalten der ansonsten verläßlichen Kanzleileiterin stellte sich aus der Sicht des Beschwerdevertreters (und damit auch des Bf) als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, durch welches die fristgerechte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages versäumt wurde. Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Organisationsverschulden ist dem Beschwerdevertreter nicht anzulasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170157.X01Im RIS seit
20.11.2000