RS Vwgh 1998/9/22 98/17/0157

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters es weisungswidrig unterließ, ihm den Mängelbehebungsauftrag nach Öffnung der Post überhaupt vorzulegen, war der Beschwerdevertreter vorliegendenfalls an der in jedem Einzelfall vorgesehenen und auch gebotenen Kontrolle des von der Kanzleileiterin gesetzten Fristvormerkes gehindert. Dieses weisungswidrige Verhalten der ansonsten verläßlichen Kanzleileiterin stellte sich aus der Sicht des Beschwerdevertreters (und damit auch des Bf) als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, durch welches die fristgerechte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages versäumt wurde. Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Organisationsverschulden ist dem Beschwerdevertreter nicht anzulasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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