TE Vfgh Beschluss 2005/3/4 B32/05

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfahrensführung gegen die Republik Österreich wegen Enteignung von "Stolz-Grundstücken" seit 1940/41.

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich € 1.560,17 netto (SVA, Unfallrente: 645,17 Euro; Leibrente: 915 Euro) bezieht. Außerdem gibt er an, Eigentümer eines Citroen Xantia, Baujahr 1996 zu sein.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Antragstellers, den Unterhaltspflichten nicht treffen, nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B32.2005

Dokumentnummer

JFT_09949696_05B00032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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