RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Festlegungen im Entwurf eines Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre kommt verbindliche Wirkung zu, weil eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan vereinbar ist (Hinweis E 29.11.1994, 92/05/0158).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050224.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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