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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;Rechtssatz
Den Festlegungen im Entwurf eines Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre kommt verbindliche Wirkung zu, weil eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan vereinbar ist (Hinweis E 29.11.1994, 92/05/0158).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050224.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009