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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige in seiner Berufung eine genaue Gegendarstellung über seine Umsätze (hier: aus der Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder einerseits und aus Vermietung andererseits) abgegeben - die auch von der Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegt wurde - konnte die belBeh nicht mehr ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, daß die Mitteilung des Finanzamtes im Verfahren vor der ersten Instanz ausschließlich die Umsätze aus der vom NÖ TourismusG 1991 erfaßten Tätigkeit betroffen hatte. Der Abgabepflichtige hatte nach der Berufungsvorentscheidung, in der seinem Vorbringen entsprechend die Umsätze aus der Vermietung aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden waren, keine Veranlassung, von sich aus weitere Beweise anzubieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170231.X01Im RIS seit
22.01.2001