RS Vwgh 1998/9/22 94/17/0231

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §250 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §280;
LAO NÖ 1977 §195;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
LAO NÖ 1977 §210;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
LAO NÖ 1977 §95 Abs1;
TourismusG NÖ 1991 §13 idF 7400-1;
TourismusG NÖ 1991 Anh;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige in seiner Berufung eine genaue Gegendarstellung über seine Umsätze (hier: aus der Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder einerseits und aus Vermietung andererseits) abgegeben - die auch von der Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegt wurde - konnte die belBeh nicht mehr ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, daß die Mitteilung des Finanzamtes im Verfahren vor der ersten Instanz ausschließlich die Umsätze aus der vom NÖ TourismusG 1991 erfaßten Tätigkeit betroffen hatte. Der Abgabepflichtige hatte nach der Berufungsvorentscheidung, in der seinem Vorbringen entsprechend die Umsätze aus der Vermietung aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden waren, keine Veranlassung, von sich aus weitere Beweise anzubieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170231.X01

Im RIS seit

22.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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