RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §61 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/05/0198 1 (hier ohne zweiten Satz; hier iZm § 89 Abs 2 NÖ BauO 1976)

Stammrechtssatz

Wie den erläuternden Bemerkungen zu § 61 Abs 3 NÖ BauO 1976 entnommen werden kann (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, vierte Aufl, S 252 f), soll der Sachverständige bei der Beurteilung der Beziehung des Bauvorhabens zum Ortsbild vom Blick auf die kleinste Einheit, die unmittelbare Umgebung, ausgehend bis zum Blick auf den gesamten Ort oder das gesamte bebaute Gebiet vorgehen. Unter den charakteristischen Merkmalen des Bestandes sind Lage (Baufluchten), Größe (Baumassen), Proportion (Gliederung), Bauform (äußere Gestaltung), Baustoffe, Bauteile (technologische Gestaltung) zu verstehen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050220.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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