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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/05/0198 1 (hier ohne zweiten Satz; hier iZm § 89 Abs 2 NÖ BauO 1976)Stammrechtssatz
Wie den erläuternden Bemerkungen zu § 61 Abs 3 NÖ BauO 1976 entnommen werden kann (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, vierte Aufl, S 252 f), soll der Sachverständige bei der Beurteilung der Beziehung des Bauvorhabens zum Ortsbild vom Blick auf die kleinste Einheit, die unmittelbare Umgebung, ausgehend bis zum Blick auf den gesamten Ort oder das gesamte bebaute Gebiet vorgehen. Unter den charakteristischen Merkmalen des Bestandes sind Lage (Baufluchten), Größe (Baumassen), Proportion (Gliederung), Bauform (äußere Gestaltung), Baustoffe, Bauteile (technologische Gestaltung) zu verstehen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050220.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009