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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bebauungsbestimmungen sehen vor, daß die Firsthöhe der Gebäude die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen dürfe und daß der sich daraus ergebende Gebäudeumriß durch Dachformen mit unterschiedlicher Dachneigung überschritten werden kann, sofern diese an keiner Stelle mehr als 45 Grad beträgt. Eine Bestimmung im Bebauungsplan, die eine Relation der Firsthöhe zur TATSÄCHLICH ERREICHTEN und nicht zur zulässigen Gebäudehöhe festlegt, dient der Gestaltung des Stadtbildes (§ 85 Wr BauO), betrifft aber nicht die Gebäudehöhe im Lichte des § 134a lit b Wr BauO. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann nicht dadurch eintreten, daß weniger als der maximal zulässige Umriß verbaut wird. Die genannte Bestimmung im Bebauungsplan bezweckt allein die Einhaltung bestimmter Proportionen; die (höchstzulässige) zulässige Gebäudehöhe wird von dieser Bestimmung im Bebauungsplan, weil von der tatsächlich erreichten Gebäudehöhe ausgegangen wird, nicht erfaßt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995050068.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011