RS Vwgh 1998/9/22 95/05/0068

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a litb idF 1992/034;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §85;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bebauungsbestimmungen sehen vor, daß die Firsthöhe der Gebäude die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen dürfe und daß der sich daraus ergebende Gebäudeumriß durch Dachformen mit unterschiedlicher Dachneigung überschritten werden kann, sofern diese an keiner Stelle mehr als 45 Grad beträgt. Eine Bestimmung im Bebauungsplan, die eine Relation der Firsthöhe zur TATSÄCHLICH ERREICHTEN und nicht zur zulässigen Gebäudehöhe festlegt, dient der Gestaltung des Stadtbildes (§ 85 Wr BauO), betrifft aber nicht die Gebäudehöhe im Lichte des § 134a lit b Wr BauO. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann nicht dadurch eintreten, daß weniger als der maximal zulässige Umriß verbaut wird. Die genannte Bestimmung im Bebauungsplan bezweckt allein die Einhaltung bestimmter Proportionen; die (höchstzulässige) zulässige Gebäudehöhe wird von dieser Bestimmung im Bebauungsplan, weil von der tatsächlich erreichten Gebäudehöhe ausgegangen wird, nicht erfaßt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050068.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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