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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Allein der Umstand, daß der Bauwerber von einer früheren Baubewilligung, die einen 3m-Abstand vorsah, keinen Gebrauch gemacht hat und nach Erlassung des nunmehrigen Bebauungsplanes ein neues Bauansuchen gestellt haben, rechtfertigt nicht die Annahme, daß der Bebauungsplan allein im Interesse des Bauwerbers geändert worden ist (hier liegt vielmehr eine vollständige Neufassung des Bebauungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet vor; die Bestimmung über die seitliche Baulinie gilt allgemein und nicht etwa nur für ein Grundstück oder mehrere bestimmte Grundstücke; der Bebauungsplan ist daher verfassungskonform).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X03Im RIS seit
28.09.2001