RS Vwgh 1998/9/22 94/05/0371

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2 litb;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 lita;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 litb;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß der Bauwerber von einer früheren Baubewilligung, die einen 3m-Abstand vorsah, keinen Gebrauch gemacht hat und nach Erlassung des nunmehrigen Bebauungsplanes ein neues Bauansuchen gestellt haben, rechtfertigt nicht die Annahme, daß der Bebauungsplan allein im Interesse des Bauwerbers geändert worden ist (hier liegt vielmehr eine vollständige Neufassung des Bebauungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet vor; die Bestimmung über die seitliche Baulinie gilt allgemein und nicht etwa nur für ein Grundstück oder mehrere bestimmte Grundstücke; der Bebauungsplan ist daher verfassungskonform).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X03

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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