RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0046

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 knüpft daran an, daß Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken errichtet werden. Selbst wenn nun zwischen den bisher unbebauten Grundstücken, die jetzt für die Baubauung vorgesehen sind, und der Betriebsanlage schon ein bebautes Grundstück liegt, so kann dennoch von einer "heranrückenden Bebauung" ausgegangen werden, wenn sich die Emissionen aus dem Betrieb über das bebaute Grundstück hinaus auf die nunmehr zu bebauenden Grundstücke auswirken können.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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