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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/31 94/05/0006 1Stammrechtssatz
Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 6 Abs 1 NÖ LStG und des § 6a Abs 1 NÖ LStG ergibt sich, daß der Gesetzgeber den näher umschriebenen Schutz der Nachbarn nur beim Bau von Landeshauptstraßen und Landesstraßen, nicht aber bei Gemeindestraßen vorgesehen hat. Auf die Umweltverträglichkeit hat aber die Behörde auch bei der Neuanlage, Umgestaltung und Umlegung von Gemeindestraßen Bedacht zu nehmen, ohne daß die Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht beanspruchen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050162.X05Im RIS seit
21.06.2001