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L00015 Landesverfassung SalzburgNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Ist aus der Einleitung des Bescheides erkennbar, daß die Landesregierung über die Vorstellung entschieden hat, so ist der Bescheid ungeachtet der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" der zur Erledigung der Vorstellung berufenen Landesregierung zuzurechnen, kann doch die erwähnte Fertigungsklausel nur dahin verstanden werden, der Landeshauptmann habe als das (vermeintlich) zur monokratischen Erledigung der Angelegenheit namens der Landesregierung iSd Art 36 Abs 2 Slbg L-VG und der GO Slbg LReg berufene Mitglied der Landesregierung in deren Namen entschieden. Selbst wenn aber der als das die Angelegenheit namens der Landesregierung erledigende Regierungsmitglied bezeichnete Landeshauptmann hiezu nach der GO Slbg LReg nicht berufen gewesen sein sollte, wäre der Adressat dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt (Hinweis E VS 2. 7. 1980, 2615/79, VwSlg 10192A/1980).
Schlagworte
Fertigungsklauselsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170448.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016