RS Vwgh 1998/9/22 97/17/0448

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L00015 Landesverfassung Salzburg
L00025 Landesregierung Salzburg
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
GO LReg Slbg 1979 §3 Abs1;
L-VG Slbg 1947 Art36 Abs2;

Rechtssatz

Ist aus der Einleitung des Bescheides erkennbar, daß die Landesregierung über die Vorstellung entschieden hat, so ist der Bescheid ungeachtet der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" der zur Erledigung der Vorstellung berufenen Landesregierung zuzurechnen, kann doch die erwähnte Fertigungsklausel nur dahin verstanden werden, der Landeshauptmann habe als das (vermeintlich) zur monokratischen Erledigung der Angelegenheit namens der Landesregierung iSd Art 36 Abs 2 Slbg L-VG und der GO Slbg LReg berufene Mitglied der Landesregierung in deren Namen entschieden. Selbst wenn aber der als das die Angelegenheit namens der Landesregierung erledigende Regierungsmitglied bezeichnete Landeshauptmann hiezu nach der GO Slbg LReg nicht berufen gewesen sein sollte, wäre der Adressat dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt (Hinweis E VS 2. 7. 1980, 2615/79, VwSlg 10192A/1980).

Schlagworte

Fertigungsklauselsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170448.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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