RS Vwgh 1998/9/22 94/05/0371

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §5 Abs1;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §5 Abs5;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 lita;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 litb;

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 22.4.1992, mit welcher der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet vom 7.6.1973 idF der V vom 29.6.1989 novelliert wurde, sieht MINDESTENS zwei und maximal drei Geschosse bei Wohngebäuden und Bürogebäuden im Bauland vor; weiters gilt diese Festlegung auch für überdachte, offene und geschlossene Bauten (Gebäude, bauliche Anlagen) und Geschosse in Leichbauweise. Wenn im § 5 Abs 5 dieser V ausgeführt wird, daß für "kleinere Zubauten und Nebengebäude, Garagen, Wirtschaftsgebäude usw" eine eingeschossige Bebauungsweise "gestattet" wird, so wollte der Verordnungsgeber damit klarlegen, daß für derartige Gebäude die Mindestzahl von zwei Geschossen nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X04

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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