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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 22.4.1992, mit welcher der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet vom 7.6.1973 idF der V vom 29.6.1989 novelliert wurde, sieht MINDESTENS zwei und maximal drei Geschosse bei Wohngebäuden und Bürogebäuden im Bauland vor; weiters gilt diese Festlegung auch für überdachte, offene und geschlossene Bauten (Gebäude, bauliche Anlagen) und Geschosse in Leichbauweise. Wenn im § 5 Abs 5 dieser V ausgeführt wird, daß für "kleinere Zubauten und Nebengebäude, Garagen, Wirtschaftsgebäude usw" eine eingeschossige Bebauungsweise "gestattet" wird, so wollte der Verordnungsgeber damit klarlegen, daß für derartige Gebäude die Mindestzahl von zwei Geschossen nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X04Im RIS seit
28.09.2001