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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
War schon nach dem zuvor in Geltung gestandenen Bebauungsplan eine Verbauung mit Nebengebäuden bis an die Grundstücksgrenze zulässig, wenn der Nachbar zustimmte und öffentliche Interessen nicht entgegenstanden, und wurde nunmehr anstelle einer starren 3 m-Grenze (im Falle der Nichtzustimmung des Nachbarn) eine Relation zur Traufenhöhe hergestellt, entspricht dies eher der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs 1 Krnt BauvorschriftenG, in welcher Bestimmung durch die Heranziehung der Schattenpunkte jedenfalls auf die Gebäudehöhe Bedacht genommen wird. Gem § 6 Abs 2 lit b Krnt BauvorschriftenG dürfen gewisse Nebengebäude unter bestimmten Voraussetzungen in der Abstandsfläche errichtet werden, müssen also keinen Abstand einhalten; wenn demgegenüber der Bebauungsplan - wenn auch für allenfalls größere Gebäude - JEDENFALLS einen Mindestabstand vorsieht, kann auch unter diesem Aspekt eine Unsachlichkeit der Regelung nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X02Im RIS seit
28.09.2001