RS Vwgh 1998/9/22 94/05/0371

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2 litb;
Bebauungsplan textlicher Millstatt 1992 §7 Abs3 litb;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

War schon nach dem zuvor in Geltung gestandenen Bebauungsplan eine Verbauung mit Nebengebäuden bis an die Grundstücksgrenze zulässig, wenn der Nachbar zustimmte und öffentliche Interessen nicht entgegenstanden, und wurde nunmehr anstelle einer starren 3 m-Grenze (im Falle der Nichtzustimmung des Nachbarn) eine Relation zur Traufenhöhe hergestellt, entspricht dies eher der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs 1 Krnt BauvorschriftenG, in welcher Bestimmung durch die Heranziehung der Schattenpunkte jedenfalls auf die Gebäudehöhe Bedacht genommen wird. Gem § 6 Abs 2 lit b Krnt BauvorschriftenG dürfen gewisse Nebengebäude unter bestimmten Voraussetzungen in der Abstandsfläche errichtet werden, müssen also keinen Abstand einhalten; wenn demgegenüber der Bebauungsplan - wenn auch für allenfalls größere Gebäude - JEDENFALLS einen Mindestabstand vorsieht, kann auch unter diesem Aspekt eine Unsachlichkeit der Regelung nicht erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050371.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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