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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine erhebliche Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes wird dann gegeben sein, wenn ein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist und das Vorhaben weder mit dem Bestand im Einklang steht noch sich in den Bestand harmonisch einordnen läßt. Es soll nicht nur die bestehende Eigenart, sondern auch die im Bebauungsplan vorgesehene Gestaltung von Orten, Ortsteilen und bebauten Gebieten als baukünstlerischer Maßstab herangezogen werden.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050220.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009